Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Die Verpflichtung des A seinen Vertragspartner B jeweils auf Bestellung mit einer bestimmten Ware durch einen bestimmten Zeitraum zu beliefern, stellt ein Dauerschuldverhältnis und kein Wiederkehrschuldverhältnis dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024404Dokumentnummer
JJR_19680911_OGH0002_0060OB00208_6800000_001