RS OGH 1968/9/12 2Ob258/68, 5Ob559/94, 2Ob2206/96t, 7Ob230/01a, 1Ob199/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1968
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Norm

AußStrG §9 F
EntmO §8

Rechtssatz

Dem Pflegebefohlenen, für den im Entmündigungsverfahren ein vorläufiger Beistand bestellt wurde, steht das Rekursrecht gegen einen Beschluss des Gerichtes zu, mit dem eine Prozessführung durch den vorläufigen Beistand genehmigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 258/68
    Entscheidungstext OGH 12.09.1968 2 Ob 258/68
    Veröff: SZ 41/108 = EvBl 1969/46 S 74
  • 5 Ob 559/94
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 559/94
    Vgl auch
  • 2 Ob 2206/96t
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2206/96t
    Vgl auch; Beisatz: Rekursrecht des Betroffenen gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem ein vom Sachwalter geschlossener gerichtlicher Vergleich genehmigt wurde. (T1)
  • 7 Ob 230/01a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 230/01a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rekursrecht des Betroffenen gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem eine Ehenichtigkeitsklage (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage) des Sachwalters genehmigt wurde. (T2)
  • 1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Vgl auch; Beisatz: Schon vor der Entscheidung 4 Ob 100/09y wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten, dass einer betroffenen Person bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung zusteht. (T3); Veröff: SZ 2015/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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