Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Dem Pflegebefohlenen, für den im Entmündigungsverfahren ein vorläufiger Beistand bestellt wurde, steht das Rekursrecht gegen einen Beschluss des Gerichtes zu, mit dem eine Prozessführung durch den vorläufigen Beistand genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018