TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/5 2000/02/0357

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des (1967 geborenen) GS, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Mai 2000, Zl. VwSen- 400552/12/Wei/Bk, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den hg. Beschluss vom 30. Juni 2000, Zl. 2000/02/0087, womit die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1999, Zl. VwSen-400552/4/Wei/Bk, betreffend Schubhaft, als verspätet zurückgewiesen wurde, hingewiesen. (Weiters wird der Vollständigkeit halber auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2000/02/0025 und Zl. 2000/02/0064, verwiesen.)

Am 8. Mai 2000 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Gemäß § 68 Abs 2 AVG 1991 wird das über die Beschwerde vom 5. November 1999 ergangene abweisende Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15. November 1999, Zl. VwSen- 400552/4/Wei/Bk, von Amts wegen aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zurückgewiesen und unter einem gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg weitergeleitet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht gem. § 59 Abs 1 AVG auf widerspruchsfreie und deutliche Erledigung der gestellten Anträge verletzt" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

Durch die vom Beschwerdeführer dadurch vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0129).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, dass die bekämpfte Erledigung der belangten Behörde nicht "widerspruchsfrei" und nicht "deutlich" sei. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, dass die belangte Behörde (im Spruchpunkt II.) die an sie gerichtete Beschwerde wegen "örtlicher" Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, sodass der von ihm gesehene "Widerspruch" im Zusammenhang mit der Weiterleitung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg nicht vorliegt; aus demselben Grund liegt auch eine "Undeutlichkeit" des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 5. September 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020357.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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