Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die bewußt unrichtige Bekanntgabe von Tatsachen durch einen Rechtsanwaltsanwärter gegenüber dem Vertreter der Gegenseite stellt, auch wenn sie auf Weisung des "Chefs des Rechtsanwaltsanwärters" erfolgt, einen Verstoß gegen § 2 DSt dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056220Dokumentnummer
JJR_19680916_OGH0002_000BKD00066_6600000_001