Norm
ABGB §1409 BaRechtssatz
Die Republik Österreich ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (hier der Reichsautobahnen), auf sie ist das Eigentum an den von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerten kraft Gesetzes übergegangen. Eine Haftung nach § 1409 ABGB kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Vermögens betrifft. (vgl SZ 25/266; EvBl 1958/81)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033154Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0070OB00173_6800000_002