Norm
ABGB §6Rechtssatz
Verfahrensgesetze dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, daß dadurch den Parteien ohne ihr Verschulden das Recht, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008843Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0060OB00236_6800000_001