RS OGH 1968/9/18 6Ob236/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1968
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Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Verfahrensgesetze dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, daß dadurch den Parteien ohne ihr Verschulden das Recht, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008843

Dokumentnummer

JJR_19680918_OGH0002_0060OB00236_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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