Norm
ABGB §431Rechtssatz
Durch die Verbücherung einer listig erschlichenen Aufsandungserklärung tritt kein Eigentumserwerb ein. Die Löschungsklage gegen den unmittelbaren bücherlichen Nachfolger verjährt in einem solchen Falle in 30 Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011334Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0050OB00180_6800000_001