Norm
DSt 1872 §14 Abs2Rechtssatz
Nur in neue Form gekleidete Behauptungen, die als unzureichend bereits mit der früheren Entscheidung verworfen wurden, können wegen der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht im neuerlich eingeleiteten Verfahren zur Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055826Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_000BKV00005_6700000_001