RS OGH 1968/9/18 Bkv5/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1968
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §14 Abs2
DSt 1872 §15
RAO §5a

Rechtssatz

Nur in neue Form gekleidete Behauptungen, die als unzureichend bereits mit der früheren Entscheidung verworfen wurden, können wegen der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht im neuerlich eingeleiteten Verfahren zur Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/67
    Entscheidungstext OGH 18.09.1968 Bkv 5/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055826

Dokumentnummer

JJR_19680918_OGH0002_000BKV00005_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten