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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des JD in Graz, geboren am 21. Juni 1980, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. Mai 2002, Zl. Fr 524/2001, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen - seiner Behauptung nach - Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß § 33 Abs. 1 iVm den §§ 31 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben am 7. Oktober 1999 illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2001, rechtswirksam erlassen am 7. März 2001, gemäß den §§ 66 Abs. 4 AVG, 6 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Er halte sich somit bereits seit seiner illegalen Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Es sei zwar seiner Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; da jedoch sein Asylantrag gemäß § 6 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung berufen. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Einreise in das Bundesgebiet mit Hilfe eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle bewirke eine nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung; es seien keine Umstände ersichtlich, dass die Fremdenpolizeibehörde bei pflichtgemäßer Ermessensübung von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen. Angesichts des noch keineswegs langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, welcher zur Gänze unrechtmäßig gewesen sei, seien seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung. Bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Verkäufer der Zeitschrift "Megaphon" handle es sich um keine so qualifizierte Tätigkeit, dass diese nicht auch außerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden könnte. Ein Eingriff in sein Familienleben sei nicht behauptet worden. Unbeachtlich sei der Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer im Heimatland angeblich drohende Gefahr.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorerst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid der vorgeworfene Begründungsmangel nicht anhaftet; dem Bescheid lassen sich nämlich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in ausreichender Weise entnehmen.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die behördliche Annahme, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge. Angesichts der unbestritten gebliebenen Feststellungen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer bekämpft vor allem die behördliche Ansicht, seine Ausweisung sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Diesbezüglich wirft er der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, von Amts wegen Ermittlungen in die Wege zu leiten, inwieweit die über den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreife. Abgesehen davon, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Privat- und Familienverhältnisse offen zu legen, wird in der Beschwerde auch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels geltend gemacht; es werden nämlich keine Umstände vorgebracht, die von der belangten Behörde zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wären. Die belangte Behörde hat ausgehend von dem relativ kurzen (ca. zweieinhalb Jahre) und überdies zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dem Fehlen familiärer Bindungen im Inland seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer gewichtet als das öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung. Da den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zlen. 2002/21/0038 bis 0043), kann der Gerichtshof nicht finden, dass die Beurteilung der belangten Behörde rechtswidrig wäre, wonach die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Zu Recht nahm sie entgegen der Beschwerdeansicht auf die Frage der (jedenfalls nicht österreichischen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und eine allfällige Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland nicht Bedacht, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde.
Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 FrG und betrachtet den Ausschluss der dort vorgesehenen Interessenabwägung im Fall einer - wie hier - auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung als verfassungswidrig. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Gerichtshof nicht veranlasst sieht, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 22. März 2002) und die belangte Behörde im Übrigen ohnedies eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Beschwerdevorwurf trifft nicht zu, dass sich die belangte Behörde nur "in der allgemeinen Ausführung über den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergangen" sei und keine Abwägungen über das Privatleben des Beschwerdeführers getätigt hätte.
Letztlich meint die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht solche derart schwere Straftaten, wie etwa Drogenhandel, begangen habe, dass ein Eingriff in sein Privatleben als gerechtfertigt gesehen werden könnte. Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 22. März 2002) auch bloße Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden rechtfertigen können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210126.X00Im RIS seit
07.11.2002