Norm
RATG §25 Abs4Rechtssatz
Berücksichtigung von Vergleichsverhandlungen in der Dauer von 3/2 Stunden gemäß § 25 Abs 4 nach TP 8 des RATG.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0072328 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0072328;RS0074144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015