Norm
StVO §20 Abs1 IA6Rechtssatz
Wer einen Fußgänger - wenn auch auf der linken Fahrbahnhälfte und mit Blickrichtung nach links - zwei Meter linken Fahrbahnrand entfernt stehen sieht, muß mit einer Überquerung der Fahrbahn durch diesen Fußgänger rechnen und ist daher zur Herabminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und zur Abgabe von Warnzeichen verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074623Dokumentnummer
JJR_19681007_OGH0002_0110OS00126_6800000_001