RS OGH 1968/10/8 4Ob335/68, 4Ob230/03g, 4Ob129/21f

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Veröffentlicht am 08.10.1968
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Norm

UrhG §18

Rechtssatz

"Aufführung" ist die Wiedergabe des Tonwerkes für das Gehör, in räumlicher Verbundenheit, auch mittels Rundfunkübertragung. Die "Öffentlichkeit" einer Aufführung ist immer dann anzunehmen, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, demgemäß überall dort, wo eine Aufführung im Rahmen des gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum, zB in Gaststätten, Kaffeehäusern usw, stattfindet (hier: Betrieb eines Rundfunkgerätes in einem Gasthaus).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 335/68
    Entscheidungstext OGH 08.10.1968 4 Ob 335/68
    Veröff: EvBl 1969/100 S 158 = RZ 1969,107 = ÖBl 1969,71
  • 4 Ob 230/03g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 230/03g
    Beisatz: Das Lokal muss also seinem Wesen nach allgemein zugänglich sein und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht werden. (T1)
  • 4 Ob 129/21f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 129/21f
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0077242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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