Norm
ZPO §18Rechtssatz
Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der §§ 17 ff ZPO vorgenommen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035457Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00041_6800000_002