Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Wenn sich mehrere Personen an einem Unternehmen - auch zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes - nur im Innenverhältnis zum gemeinschaftlichen Erwerb vereinigen, während nach außen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt, dem das Unternehmen zur Führung im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung aller Beteiligten treuhändig übertragen wurde, so liegt trotzdem nur dann eine stille Gesellschaft (und keine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht) vor, wenn auch im Innenverhältnis nur die Beteiligung am Unternehmen dieses Gesellschafters mit einer Vermögenseinlage (§ 335 HGB) vorgesehen ist, aber nicht das gemeinsame Eigentum aller Streitteile am Unternehmen zu bestimmten Anteilen und die Vereinigung zum gemeinschaftlichen Betrieb dieses Unternehmens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025801Dokumentnummer
JJR_19681009_OGH0002_0050OB00168_6800000_001