RS OGH 1968/10/9 5Ob168/68 (5Ob214/68)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1968
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Norm

ABGB §1175 H
HGB §335

Rechtssatz

Wenn sich mehrere Personen an einem Unternehmen - auch zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes - nur im Innenverhältnis zum gemeinschaftlichen Erwerb vereinigen, während nach außen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt, dem das Unternehmen zur Führung im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung aller Beteiligten treuhändig übertragen wurde, so liegt trotzdem nur dann eine stille Gesellschaft (und keine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht) vor, wenn auch im Innenverhältnis nur die Beteiligung am Unternehmen dieses Gesellschafters mit einer Vermögenseinlage (§ 335 HGB) vorgesehen ist, aber nicht das gemeinsame Eigentum aller Streitteile am Unternehmen zu bestimmten Anteilen und die Vereinigung zum gemeinschaftlichen Betrieb dieses Unternehmens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 168/68
    Entscheidungstext OGH 09.10.1968 5 Ob 168/68
    Veröff: NZ 1969,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025801

Dokumentnummer

JJR_19681009_OGH0002_0050OB00168_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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