TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/5 2002/21/0108

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S in Wien, geboren am 2. Juni 1966, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Mai 2002, Zl. IV - 770.806/FrB/02, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses und eines Lichtbildausweises für Fremde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses und eines Lichtbildausweises für Fremde vom 9. Jänner 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 30. Oktober 1993 wegen einer schwerwiegenden Suchtgiftverurteilung zu zweieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer liege die Ausstellung eines Fremdenpasses keinesfalls im Interesse der Republik Österreich. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2000, 17. April 2000 und 2. April 2001 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. Lichtbildausweises für Fremde gestellt. Sämtliche Anträge seien bereits bescheidmäßig abgewiesen worden. Da sich der Sachverhalt bis dato nicht geändert habe, sei der neuerliche Antrag vom 9. Jänner 2002 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Der Beschwerdeführer argumentiert gegen den angefochtenen Bescheid, dass es sich nicht um ein Ansuchen um Abänderung eines bereits erlassenen Bescheides gehandelt habe, sondern vielmehr um einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu dem der Beschwerdeführer jederzeit ermächtigt sei. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides Anträge gleichzuhalten sind, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 68 Abs. 1/E. 30b angeführte Rechtsprechung).

Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Sachverhalt seit der Abweisung seines zuletzt gestellten Antrages auf Ausstellung fremdenrechtlicher Dokumente nicht geändert habe, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass seine Verurteilung schon fast zehn Jahre zurückliege. Damit werden aber keine im Verhältnis zur letzten Sachverhaltsprüfung geänderten Umstände behauptet; der kurze seither verstrichene Zeitraum - unbestritten stammt der letzte Antrag vom 2. April 2001 - vermag für sich allein eine derartige Änderung nicht darzustellen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2002

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210108.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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