Norm
StPO §345 Z8Rechtssatz
Der Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch beim Tatbestand des § 129 I lit b StG kommt keine wesentliche Bedeutung zu, wenn nicht eine Schuldfrage nach dem Vorliegen dieses Deliktes, sondern nach dem des Verbrechens nach dem § 209 StG gestellt wurde, weil der Tatbestand des § 209 StG nur den bewußt wahrheitswidrigen Vorwurf eines Verbrechens im technischen Sinn erfordert, ein solches aber sowohl die vollendete als auch die versuchte Unzucht wider die Natur darstellt, sodaß der Tatbestand des § 209 StG gegeben ist, mag nun die verleumderische Beschuldigung die eine oder die andere Erscheinungsform des Verbrechens nach dem § 129 I lit b StG zum Inhalt haben. Deshalb kann das Fehlen einer ausführlichen Erläuterung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beim Verbrechen nach dem § 129 I lit b StG in der Rechtsbelehrung zum Tatbestand des § 209 StG diese Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100926Dokumentnummer
JJR_19681010_OGH0002_0090OS00107_6800000_001