Norm
RATG nF §9Rechtssatz
Renten sind nur mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten; ob im Zeitpunkt der klageweisen Geltendmachung bereits Rückstände vorhanden sind, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0072269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014