Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Auch im Verfahren außer Streitsachen ist nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht des Pflegebefohlenen zum stelbständigen Einschreiten ohne Beistand vor Gericht vorgesehen; im allgemeinen ist er hiezu nicht berechtigt. Kein selbständiges Rekursrecht eines beschränkt Entmündigten gegen einen Grundbuchsbeschluß, mit dem eine Einverleibung auf Grund eines bereits rechtskräftig genehmigten Kaufvertrages bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006757Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0050OB00292_6800000_001