Norm
ABGB §1118 B2Rechtssatz
Bei Geltendmachung eines Auflösungsgrundes im Wege der Räumungsklage ist eine Mahnung weiterer Fälligkeiten wegen der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers nicht mehr erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017