RS OGH 1968/10/16 7Ob196/68, 1Ob164/70, 2Ob511/83, 2Ob631/86, 7Ob539/91, 8Ob139/07k, 2Ob148/20h, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1968
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Norm

ABGB §531
ABGB §608
ABGB §613

Rechtssatz

Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation) Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. Dieser Grundsatz gilt auch bei der "befreiten Nacherbschaft" (=fideicommissum eius, quod superit).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 196/68
    Entscheidungstext OGH 16.10.1968 7 Ob 196/68
    EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124 = SZ 41/136
  • 1 Ob 164/70
    Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 164/70
    Beisatz: Auch bei der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB anwendbar. (T1)
  • 2 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 511/83
  • 2 Ob 631/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 2 Ob 631/86
    nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl.
    wirkende Surrogation ) Das bedeutet, daß der Nachlaß als
    Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten
    Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch
    Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde,
    fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des
    Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der
    für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. (T2)
  • 7 Ob 539/91
    Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 539/91
    nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl.
    wirkende Surrogation ) Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch
    Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß. (T3)
  • 8 Ob 139/07k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 139/07k
    Beisatz: Die Surrogation tritt auch dann auf, wenn es sich um eine erlaubte Verfügung des Substituten handelt, weil zB die ordentliche Verwaltung der Substitutionsmasse den Verkauf von Nachlasssachen erfordert. (T4); Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5); Beisatz: Durch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft (wegen Erblasserschulden) „geht" die Liegenschaft quasi „unter", wobei die Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden „Rest" des Erlöses der Liegenschaft verkörpert, im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen ist. (T6)
  • 2 Ob 148/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 148/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Nachlegat auf den Überrest. (T7)
  • 2 Ob 132/21g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 132/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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