Norm
ABGB §531Rechtssatz
Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation) Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. Dieser Grundsatz gilt auch bei der "befreiten Nacherbschaft" (=fideicommissum eius, quod superit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022