Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag nach § 352 EO gegebenenfalls zu behaupten, daß eine bereits bewilligte Exekution inzwischen wieder eingestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002502Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0030OB00122_6800000_001