Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Wenn das Vormundschaftsgericht dem von einem minderjährigen Miteigentümer über die diesem zum alleinigen Gebrauch überlassenen Räume abgeschlossenen Mietvertrag die Genehmigung erteilt, wird dadurch in die Rechtssphäre des anderen Miteigentümers nicht eingegriffen. Diesem bleibt die Möglichkeit gewahrt, die sich aus dem Miteigentumsverhältnis ergebenden Rechte zu verfolgen. Daher kein Rekursrecht dieses Miteigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006122Dokumentnummer
JJR_19681022_OGH0002_0040OB00559_6800000_001