RS OGH 1968/10/22 4Ob559/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1968
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Norm

ABGB §833 D2
AußStrG §9 B1

Rechtssatz

Wenn das Vormundschaftsgericht dem von einem minderjährigen Miteigentümer über die diesem zum alleinigen Gebrauch überlassenen Räume abgeschlossenen Mietvertrag die Genehmigung erteilt, wird dadurch in die Rechtssphäre des anderen Miteigentümers nicht eingegriffen. Diesem bleibt die Möglichkeit gewahrt, die sich aus dem Miteigentumsverhältnis ergebenden Rechte zu verfolgen. Daher kein Rekursrecht dieses Miteigentümers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/68
    Entscheidungstext OGH 22.10.1968 4 Ob 559/68
    EvBl 1969/167 S 245 = MietSlg 20734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006122

Dokumentnummer

JJR_19681022_OGH0002_0040OB00559_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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