§ 50 EheG setzt gleich § 49 EheG ein Verhalten voraus, das objektiv als schwere, die Ehe zerrüttende Eheverfehlung gewertet werden muß, das aber dem betroffenen Eheteil subjektiv als schwere Eheverfehlung nicht angelastet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht.
Auch; Beisatz: Ob eine geistige Störung vorliegt, ist aber solange unerheblich, solange kein Sachverhalt erwiesen ist, der bei Abgang der geistigen Störung unter sonst gleichbleibenden Umständen ein Begehren nach § 49 EheG rechtfertigt. (T1)