Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Für die Anfechtung eines wegen Handlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner nichtigen Vertrages gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011