Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.
nur: Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. (T1) Beisatz: (Exekutionsantrag § 88 EO) genaue Angabe der Eintragungsart im Sinne § 88 GBG. (T2)
nur T1; Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte. (T3) Veröff: SZ 66/72
Beisatz: Die Angabe der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft trägt zur eindeutigen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nichts wesentliches bei und ist daher überflüssig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Exekutionsantrag nur gegen einen oder ob er sich gegen mehrere Verpflichtete richtet. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dafür von Bedeutung, in welchem Umfang der Antrag bewilligt oder ein nicht vom Grundbuchsgericht bewilligter Antrag vollzogen werden darf. (T4)
Vgl; Beisatz: Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn eine Machthabervollmacht zwar in dem im Antrag enthaltenen Beschlussentwurf nicht ausdrücklich als Eintragungsgrundlage bezeichnet, aber im Rubrum des Gesuches angeführt und diesem beigelegt ist. (T5)
Vgl auch; Beisatz: Kann das Geburtsdatum der Titelurkunde entnommen werden, so schadet es nicht, wenn das Geburtsdatum im Grundbuchsgesuch nicht aufscheint. (T6)
Beisatz: Dazu gehört infolge des Bezugs des § 98 GBGB auf § 5 GBG also auch diese Vorschrift, die anordnet, dass in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen sind. (T7)
Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 98 GBG auf Gesuche um Zwangsverwaltung beziehungsweise Zwangsversteigerung. Im Falle der Zwangsversteigerung sind die Angaben gemäß § 98 GBG erst für einen allfälligen Antrag nach § 208 EO erforderlich. (T8)
Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T9) Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T10) Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T11)
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Ob ein Grundbuchsgesuch dem Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T12)
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T13)