Norm
StPO §198 Abs1Rechtssatz
Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt zwar einen nichtigen Vorerhebungsakt dar, dessen Verwertung in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund der Z 2 des § 281 StPO herzustellen geeignet sein kann. Eine solche Nichtigkeit muß aber spätestens in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden und kann im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof weder nachgetragen noch von Amts wegen aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098206Dokumentnummer
JJR_19681023_OGH0002_0120OS00066_6800000_003