TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/12 2002/15/0068

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der M Wirtschaftstreuhand GmbH in H, vertreten durch Dr. Summer, Dr. Schertler & Mag. Stieger, Rechtsanwälte 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. März 2002, Zl. IIIa-205/24, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und betreffend Kommunalsteuer für 1999 und 2000 samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hard), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der Ablichtung des ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Jahre 1999 und 2000 Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag vorgeschrieben hatte. Eine dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde von der Abgabenkommission der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Offenbar in der Ansicht, die Frist zur Erhebung einer Vorstellung dagegen versäumt zu haben, beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Vorstellung gegen den bekämpften Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde eine Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gar nicht vorgelegen sei. Die Vorstellung selbst wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft für einen die Streitjahre umfassenden und bis zum 21. Dezember 2003 reichenden Zeitraum bestellt war, ihm im zu Grunde liegenden Geschäftsführervertrag eine "Funktionsvergütung" zugesprochen worden war, welche bei Überschreiten eines Gewinnes (vor Steuern und eben dieser Funktionsvergütung) von 2 Millionen S 80 % dieses Betrages, ansonsten nur 840.000 S (12 x 70.000 S) pro Jahr betrage. Eine Kürzung der Geschäftsführerbezüge sei nicht vorgesehen. Sämtliche Auslagen, welche dem Geschäftsführer mit dieser Tätigkeit entstehen, seien ihm neben der Funktionsvergütung zu ersetzen. Für die Geschäftskredite der beschwerdeführenden Gesellschaft habe der Geschäftsführer eine Privathaftung übernommen. Tatsächlich seien an den Geschäftsführer im Jahr 1999 Nettobezüge von 1,018.845,80 S und im Jahr 2000 Nettobezüge von 1,443.313,71 S ausbezahlt worden.

Die belangte Behörde sah im Geschäftsführer eine an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligte Person im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988, weshalb er Dienstnehmer im Sinne des § 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 sei. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft eingegliedert, trage weder ein einnahmenseitiges noch ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis und erhalte laufende Bezüge. Daher weise seine Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) auf. Daher seien die dem Geschäftsführer gewährten Bezüge als Arbeitslöhne im Sinn des § 1 KommStG, die ihm als Dienstnehmer im Sinn des § 2 leg. cit. gewährt worden seien, der Kommunalsteuer unterlegen, weshalb die Kommunalsteuerfestsetzung zu Recht erfolgt sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft nach Erfüllung eines mit hg. Verfügung vom 30. April 2002 erteilten Mängelbehebungsauftrages als Beschwerdepunkt geltend, dass der Beschwerdeführer (gemeint wohl: die beschwerdeführende Gesellschaft) "in seinen Rechten auf vollständige Ermittlung des Sachverhaltes sowie im gesetzlich gewährten Recht auf fehlerfreie Handhabung des verwaltungsbehördlichen Ermessens bei der Anwendung der §§ 22 ff EStG (Verweis § 2 KommStG) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 EStG verletzt" sei. Insbesondere sei "der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Feststellung verletzt, dass keine dienstverhältnisähnliche Tätigkeit im Sinne des Kommunalsteuergesetzes" vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163, und jüngst den hg. Beschluss vom 22. Mai 2002, 2002/15/0025).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A, und jüngst den erwähnten hg. Beschluss vom 22. Mai 2002).

Mit einem als verletzt behaupteten Recht auf vollständige Ermittlung des Sachverhaltes legt die beschwerdeführende Gesellschaft nicht dar, in welchem konkreten subjektiven Recht sie sich verletzt erachtet, sondern rügt eine zu den Beschwerdegründen zählende Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163).

Im geltend gemachten Recht auf fehlerfreie Handhabung des verwaltungsbehördlichen Ermessens bei der Anwendung der §§ 22 ff EStG 1988 (Verweis § 2 KommStG) iVm § 47 Abs. 2 EStG wurde die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt, hat die belangte Behörde doch kein Ermessen ausgeübt (und auch nicht auszuüben), sondern eine Vorstellung gegen eine im Instanzenzug in Anwendung zwingender Rechtsvorschriften erfolgte Festsetzung von Kommunalsteuer abgewiesen.

Auch im Recht auf Feststellung, dass keine dienstverhältnisähnliche Tätigkeit im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliege, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid, welcher einen Wiedereinsetzungsantrag abweist und über eine Vorstellung gegen eine mit Berufungsentscheidung erfolgte Festsetzung der Kommunalsteuer abspricht und keinen Feststellungsbescheid betrifft, nicht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der von ihr konkret angesprochenen subjektiven Rechte nicht vorliegt, war die Beschwerde - angesichts der durch die bisherige Rechtsprechung klar gestellten Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. September 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150068.X00

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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