Norm
EO §295Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt ist hinsichtlich der dem Bezugsempfänger ausbezahlten Alterspension "anweisende Behörde" im Sinne des § 295 Abs 1 EO und daher zur Erstattung der Anzeige nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011