RS OGH 1968/10/30 3Ob129/68

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Veröffentlicht am 30.10.1968
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Norm

AO §53

Rechtssatz

Die nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für eine vorher zahlungshalber abgetretene Forderung eingehende Zahlung ist von der ursprünglichen Schuld des Ausgleichsschuldners in gleicher Weise abzurechnen, als ob sie vom Schuldner selbst bereits zur Zeit der Abtretung geleistet worden wäre (vgl SZ 9/234, SZ 20/53). Durch die Verringerung der ursprünglichen Schuld des Ausgleichsschuldners verringert sich auch die Höhe der von ihm zu leistenden Ausgleichsquote.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 3 Ob 129/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0052045

Dokumentnummer

JJR_19681030_OGH0002_0030OB00129_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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