Norm
AO §53Rechtssatz
Die nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für eine vorher zahlungshalber abgetretene Forderung eingehende Zahlung ist von der ursprünglichen Schuld des Ausgleichsschuldners in gleicher Weise abzurechnen, als ob sie vom Schuldner selbst bereits zur Zeit der Abtretung geleistet worden wäre (vgl SZ 9/234, SZ 20/53). Durch die Verringerung der ursprünglichen Schuld des Ausgleichsschuldners verringert sich auch die Höhe der von ihm zu leistenden Ausgleichsquote.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0052045Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0030OB00129_6800000_001