Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Bei Straftatbeständen, durch die, wie beim Verbrechen der Verführung zur Unzucht nach dem § 132 III StG, die Beeinflussung bestimmter Personengruppen durch den Täter in bestimmter Richtung unter Strafsanktion gestellt wird, liegt in der erfolglosen verpönten Einwirkung auf den Willen der geschützten Person regelmäßig schon eine ausführungsnahe Versuchshandlung im Sinne des § 8 StG (nunmehr § 15 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090447Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0120OS00121_6800000_001