Norm
JN §1 CVIIcRechtssatz
Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach denen Fischereiberechtigte gegen die nach § 38 Abs 1 WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen erheben oder in einem derartigen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten, über das gemäß dem § 117 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde abzusprechen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0045736Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00267_6800000_002