Norm
KO §7Rechtssatz
Nach der vom Masseverwalter erklärten Aufnahme eines durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochenen Verfahrens ist die Bezeichnung der beklagten Partei in "NN als Masseverwalter in dem über das Vermögen des (der) .... eröffneten Konkurses" richtigzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039589Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00269_6800000_002