RS OGH 1968/10/31 1Ob238/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1968
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Norm

ZPO §502 Abs5 F
ZPO §503 Z4 E2d

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht im 1.Rechtsgang seinen Aufhebungsbeschluß damit begründet, aus dem Vorbringen des Klägers lasse sich im Auslegungsweg die Geltendmachung eines (weiteren) vom Erstrichter verkannten Rechtsgrundes ableiten, ist die Revision im 2.Rechtsgang zur Überprüfung dieser Auffassung auch dann zulässig, wenn eine Rüge, der nunmehr ermittelte Sachverhalt sei unrichtig beurteilt worden, nicht erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 238/68
    Entscheidungstext OGH 31.10.1968 1 Ob 238/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043085

Dokumentnummer

JJR_19681031_OGH0002_0010OB00238_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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