Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Hat das Berufungsgericht im 1.Rechtsgang seinen Aufhebungsbeschluß damit begründet, aus dem Vorbringen des Klägers lasse sich im Auslegungsweg die Geltendmachung eines (weiteren) vom Erstrichter verkannten Rechtsgrundes ableiten, ist die Revision im 2.Rechtsgang zur Überprüfung dieser Auffassung auch dann zulässig, wenn eine Rüge, der nunmehr ermittelte Sachverhalt sei unrichtig beurteilt worden, nicht erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043085Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00238_6800000_001