Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf Aufträge seines Klienten, durch die Ehre und Ansehen des Standes verletzt werden oder die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, nicht annehmen. Die Androhung der Strafanzeige wegen Fischdiebstahls ist nicht das geeignete Mittel um einen vermeintlichen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und Zahlung der Lizenzgebühr geltend zu machen (Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055530Dokumentnummer
JJR_19681104_OGH0002_000BKD00036_6800000_001