Norm
Geo §588 Abs3Rechtssatz
Die Unterlassung der im § 588 Abs 3 Geo vorgesehenen Mitteilung von Namen und Anschrift des dem Angeklagten beigegebenen Armenvertreters bildet keinen Nichtigkeitsgrund, weil die Nichtigkeitsgründe im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, die Unterlassung der Mitteilung aber unter den Nichtigkeitsgründen nicht erwähnt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0059601Dokumentnummer
JJR_19681105_OGH0002_0100OS00108_6800000_001