RS OGH 1968/11/5 10Os108/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1968
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Norm

Geo §588 Abs3
StPO §281 Z3

Rechtssatz

Die Unterlassung der im § 588 Abs 3 Geo vorgesehenen Mitteilung von Namen und Anschrift des dem Angeklagten beigegebenen Armenvertreters bildet keinen Nichtigkeitsgrund, weil die Nichtigkeitsgründe im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, die Unterlassung der Mitteilung aber unter den Nichtigkeitsgründen nicht erwähnt ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 108/68
    Entscheidungstext OGH 05.11.1968 10 Os 108/68
    Veröff: EvBl 1969/115 S 164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0059601

Dokumentnummer

JJR_19681105_OGH0002_0100OS00108_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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