Norm
AVB Volksunfallversicherung Art7Rechtssatz
Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016