RS OGH 1968/11/6 7Ob178/68, 7Ob250/72, 7Ob276/72, 7Ob370/97f, 7Ob301/03w, 7Ob191/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1968
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Norm

AVB Volksunfallversicherung Art7
AVB Volksunfallversicherung Art8
VersVG §6 E

Rechtssatz

Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 178/68
    Entscheidungstext OGH 06.11.1968 7 Ob 178/68
    Veröff: EvBl 1969/159 S 240 = JBl 1969,559 = VersR 1970,47
  • 7 Ob 250/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 7 Ob 250/72
    Beisatz: Zur Abgrenzung Obliegenheitsverletzung: Risikoausschluss. (T1)
    Beisatz: Hier: AFB 1960 und § 3 Abs 1 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluss (mit ausführlicher Begründung). (T2)
    Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30
  • 7 Ob 276/72
    Entscheidungstext OGH 24.01.1973 7 Ob 276/72
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 4 lit g ARB 1965. (T3)
    Veröff: VersR 1973,979
  • 7 Ob 370/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 370/97f
    Auch; nur: Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. (T4)
    Beisatz: Hier: Art 7.1 AUVB 1989 (T5)
  • 7 Ob 301/03w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 191/15m
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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