Norm
GSPVG §77 Abs1Rechtssatz
Das Feststellungsinteresse des Sozialversicherungsträger ist dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für einen eigenen Rentenanspruch der Witwe, die den Gewerbebetrieb ihres Gatten über drei Jahre fortführt, noch nicht feststellbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038848Dokumentnummer
JJR_19681106_OGH0002_0020OB00320_6800000_001