Norm
ZPO §104 Abs2Rechtssatz
Eingangstür im Sinn dieser Gesetzesstelle ist jede Tür, die das Zustellorgan am Betreten der Wohnung der Person, der zugestellt werden soll, hindert, also auch eine Gartentür.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036609Dokumentnummer
JJR_19681106_OGH0002_0070OB00219_6800000_001