Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
Bei der Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang muß auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodaß dieser nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er ohne die Körperbeschädigung gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021