Norm
ABGB §986 B7Rechtssatz
Wenn bei Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nicht feststeht, welcher von verschiedenen nach dem Vertrag in Betracht kommenden Indices die Grundlage für die Aufwertung bilden soll, steht jedenfalls eine Aufwertung nach dem für den Schuldner günstigeren Index zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023952Dokumentnummer
JJR_19681106_OGH0002_0070OB00206_6800000_001