RS OGH 1968/11/13 3Ob135/68, 3Ob47/83, 1Ob505/94, 9Ob47/10t, 3Ob17/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1968
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §349 A
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 III

Rechtssatz

1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen.

2. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach 1. notwendige Exekution nach § 349 EO rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 3 Ob 135/68
    Veröff: EvBl 1969/105 S 161 = MietSlg 20757
  • 3 Ob 47/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83
    Vgl
  • 1 Ob 505/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
    Auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützung, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muß spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen. (T1) Veröff: SZ 67/126
  • 9 Ob 47/10t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
    Vgl auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. (T2)
  • 3 Ob 17/19z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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