Norm
JWG §26Rechtssatz
Erziehungsaufsicht im Sinne des § 28 JWG ist die strengere Maßnahme gegenüber der Erziehungshilfe. Sie wendet sich wie die Fürsorgeerziehung dem bereits geschädigten Kind zu und ist eine Maßnahme, die sich gegen das Kind richtet, weil dessen Verhalten bewußt mißbilligt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063632Dokumentnummer
JJR_19681113_OGH0002_0070OB00220_6800000_001