Norm
WGG 1940 §7Rechtssatz
Eine ordnungsgemäß zustande gekommene Änderung der Satzung einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft ist auch für die Rechtsbeziehungen der Genossenschaft zu ihren vor der Satzungsänderung aufgenommenen Mitgliedern maßgebend. Solange die Mitgliedschaft eines verstorbenen Genossenschaftsmitglieder laut Satzung nicht erloschen ist, kann die Genossenschaft weder gegen die Verlassenschaft des verstorbenen Genossenschaftsmitgliedes noch gegen dessen Erben eine Räumungsklage einbringen, auch wenn der Vorstand der Genossenschaft die Aufnahme des Erben als Mitglied bereits abgelehnt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083388Dokumentnummer
JJR_19681113_OGH0002_0060OB00301_6800000_001