RS OGH 1968/11/13 6Ob301/68

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Veröffentlicht am 13.11.1968
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Norm

WGG 1940 §7

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäß zustande gekommene Änderung der Satzung einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft ist auch für die Rechtsbeziehungen der Genossenschaft zu ihren vor der Satzungsänderung aufgenommenen Mitgliedern maßgebend. Solange die Mitgliedschaft eines verstorbenen Genossenschaftsmitglieder laut Satzung nicht erloschen ist, kann die Genossenschaft weder gegen die Verlassenschaft des verstorbenen Genossenschaftsmitgliedes noch gegen dessen Erben eine Räumungsklage einbringen, auch wenn der Vorstand der Genossenschaft die Aufnahme des Erben als Mitglied bereits abgelehnt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083388

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0060OB00301_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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