Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. Es bestehen aber zahlreiche Vorschriften, kraft deren ein Grundeigentümer seinen Besitz nur auf solche Art benützen darf, daß andere gegen Naturereignisse geschützt werden. Hiezu gehören die Bestimmungen über die Bannlegung von Wäldern und die Genehmigungspflicht der Schlägerung (vgl § 2 Abs 2 ForstG 1852 idF von § 86 Abs 1 Z 1 ForstrechtsbereinigungsG 1962) letztere zB wegen Vermeidung von Lawinengefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012