Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019