Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht kann rechtsgültig auch dem Dritten gegenüber erklärt werden, der mit dem Eigentümer der durch das Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat. Der Dritte kann als noch nicht bücherlich Berechtigter den Vorkaufsberechtigten zwar noch nicht auf Einwilligung in die Löschung bzw auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes, wohl aber darauf belangen, dass auch er - unbeschadet des noch verbücherten Vorkaufsrechtes - in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes einwillige. Letzteres Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung des Vorkaufsrechtes ein "Aliud" dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015