Norm
GBG §61 ARechtssatz
Das Begehren der Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten, nicht auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037465Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013