Norm
StVO §19 Abs6 BVIeRechtssatz
Ein Weg, der allgemein für die Zufahrt zu und die Abfahrt von einer Ortschaft benützt wird, ist nicht als Feldweg zu werten, auch wenn er nicht mit einer Ortstafel versehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074580Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0020OB00337_6800000_003