Norm
UWG §9 F4Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 9 UWG vorliegt, ist es unerheblich, daß dem beklagten Verein die Führung der in Frage stehenden Bezeichnung von der Vereinsbehörde genehmigt wurde (hier: "Forschungsgesellschaft für den Wohnungsbau").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0079136Dokumentnummer
JJR_19681119_OGH0002_0040OB00338_6800000_001