Norm
ZPO §527 B3bRechtssatz
Der rekursgerichtliche Beschluß, womit das Zwangsversteigerungsverfahren ab dem Versteigerungstermin als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wird, ist anfechtbar, weil (wenn) damit der vom Erstgericht erteilte Zuschlag aufgehoben und damit versagt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0044169Dokumentnummer
JJR_19681120_OGH0002_0030OB00139_6800000_004